Online-Casinos.de: Deutschlands Online Casino Ratgeber 2024

Neues Jugendschutzgesetz 2018

Spielhallen uns Gastronomie Betriebe müssen nun einen neuen Aushang machen. Grund ist das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das seit dem 1. Januar dieses Jahres wirklich ist. Die Betriebe sind dazu angehalten, die neue Verordnung des Artikels 11 des Branntwein-Monopol-Verwaltungs-Auflöse-Gesetzes nicht nur auszuhängen, sondern natürlich auch zu befolgen.
Die Ordnungsbehörden wissen um die Neuerung, die nach Aussagen von Stephan Burger „recht versteckt“ ist. In den vergangenen Wochen hatte es in Bezug auf die Gesetzesänderung bereits erste Kontrollen gegeben.

Das besagt Artikel 11 des JuSchG

Im Grunde genommen geht es in dem Artikel gar nicht so sehr ums Thema Glücksspiel, sondern vielmehr ums leidige Thema Alkohol. Einige Dinge wurden nun abgeändert, um in Zukunft einfach mehr Klarheit zu schaffen. Was aber haben nun Casinos und Spielhallen mit dem neuen Gesetz zu tun? Hierzu hat Stephan Burger eine einfache Erklärung:

Da der Betrieb einer Spielhalle Vorschriften des Jugendschutzgesetzes berührt, sind die entsprechenden Normen durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Gleiches gilt für den Betrieb der Gastronomie. Hier trifft die Verpflichtung des deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushangs allerdings den jeweiligen Pächter oder Eigentümer der Gaststätte. Trotzdem kann der jeweilige Aufstellunternehmer natürlich seinen Gastwirt informieren.

Gaststätten und Spielhallen zum Aushang angehalten

Leider gehen gerade solche versteckten Änderungen recht schnell unter – zumal sie, wie schon angedeutet, die Glücksspielbranche nur bedingt betreffen. Dennoch sind die Betreiber in der Pflicht, den Aushang entsprechend zu erneuern. Meisten erhalten Automatenaufsteller die neuen Gesetzesentwürfe ein wenig früher. Sollte ihnen auffallen, dass ein Betrieb noch keinen aktuellen Aushang hat, so sind die Aufsteller angehalten, Gastwirte und Betreiber der Spielhallen zu informieren.

Sunmaker Bonus

Gerade in Gaststätten werden regelmäßig alkoholische Getränke ausgeschenkt. Spielhallen gehen zwar immer mehr davon ab, doch auch hier muss das aktuellste Gesetz natürlich beachtet werden. Bisher hieß es in dem Artikel: „1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.“ Die Neufassung wiederum sagt Folgendes aus: „1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche.

Der Artikel wurde dem wachsenden Konsum der so genannten „Alko-Pops“ angepasst, die heute bevorzugt von Jugendlichen verzehrt werden. Eine Verschärfung soll den Gefahren dieser vermeintlich harmlosen Getränke nun entgegenwirken.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne6 Sterne7 Sterne8 Sterne9 Sterne10 Sterne 5,50 / 10 bei 2 Bewertungen
Werbung
888 casinobonus